Aufenthaltsrecht für Rentner

Seit 1992 gilt eine Aufenthaltsrichtlinie, die auch Rentnern ein echtes europäisches Aufenthaltsrecht ermöglicht. Dieses Recht gilt in allen EU-Staat

Dabei müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt bestreiten können und krankenversichert sein.

Genügend Lebensunterhalt ist erfüllt, wenn Ihr Einkommen so hoch ist, dass im Land des neuen Wohnsitzes kein Sozialhilfeanspruch entsteht. Zum Nachweis genügt die Vorlage des Rentenbescheides.

Sie müssen sich rechtzeitig bei ihrem Rentenversicherungsträger melden, denn für die Umstellung werden drei bis vier Monate benötigt.

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
Eingang: Fehrbelliner Platz 5
10709 Berlin
Servicetelefon: 0800 10 00 480 70 (Kostenfrei in ganz Deutschland)
Fax: 030 865-27240
E-Mail: meinefrage@drv-bund.de
Internet: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Für die Krankenversicherung müssen sie sich unbedingt vor Ihrem Umzug bei Ihrer deutschen Krankenkasse abmelden, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

Wichtig: Abmelden, nicht kündigen! Sie bleiben Mitglied der deutschen Krankenversicherung und entrichten die Beiträge. Im Krankheitsfall zahlt die gesetzliche Krankenversicherung an Ihrem neuen Wohnsitz. Wenn sie in einem anderen EU-Land wohnt und nach Deutschland zurückfahren (z.B. zu Besuch), brauchen sie einen Auslandskrankenschein ihres Wohnsitzlandes.

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
Tel.: 02 28/9 53 00
Fax: 02 28/9 53 06 00
E-Mail: post@dvka.de
http://www.dvka.de

Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

Gustav-Heinemann-Ufer 74 c · 50968 Köln
Postfach 51 10 40 · 50946 Köln
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Telefax :+49 221 9987-3950
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